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   SG Hildesheim, 15.12.2004 - S 2 KR 89/00   

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SG Hildesheim, 15.12.2004 - S 2 KR 89/00 (https://dejure.org/2004,88965)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 15.12.2004 - S 2 KR 89/00 (https://dejure.org/2004,88965)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 15. Dezember 2004 - S 2 KR 89/00 (https://dejure.org/2004,88965)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus SG Hildesheim, 15.12.2004 - S 2 KR 89/00
    Darüber hinaus trägt die Beigeladenen zu 1. keinerlei Unternehmerrisiko, denn sie hat weder eigenes Kapital einzusetzen, wie dies für Unternehmer typisch ist, noch arbeitet sie auf eigene Rechnung mit der Möglichkeit der Gewinn/Verlusterzielung (vgl. BSG vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 8/01 R - in SozR 3 2400 § 7 Nr. 19).
  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Auszug aus SG Hildesheim, 15.12.2004 - S 2 KR 89/00
    Maßgeblich ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (ständige Rechtsprech-nung vgl. BSG vom 10. August 2000 B 12 KR 21/98 R - in SozR 3 2400 § 7 Nr. 15 m. w. N.).
  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

    Auszug aus SG Hildesheim, 15.12.2004 - S 2 KR 89/00
    Dies kann allerdings - wie vorliegend - vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur "funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (so ausdrücklich BSGE 45, 199, 200ff m. w. N.).
  • SG Hildesheim, 11.04.2006 - S 9 RA 28/03

    Vorliegen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2005 ergänzend vorgetragen, dass in den Parallelverfahren der 2. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim, S 2 KR 177/99, S 2 KR 40/00 und S 2 KR 89/00, die hier Beklagte - dort Beigeladene - in diesem Verfahren davon ausgegangen ist, dass die Tätigkeit als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin der Versicherungspflicht unterliege.

    Es liegt daher ein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zur Beigeladenen zu 1. vor, die erkennende Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Hildesheim, 2. Kammer, in seinen Entscheidungen S 2 KR 40/00; S 2 KR 89/00; S 2 KR 177/99 und schließt sich dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. Juni 1991, L 4 KR 2123/89, ausdrücklich an.

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